Gewerbeberechtigungen:Platten- und Fliesenleger verbunden mit Keramiker (verbundenes Handwerk) · Aufbringen einer flüssigen Kunstharzschicht unter Einbringung von Farbplättchen aus Kunststoff (Chipsbelag) und von Ziersplitt (Steinteppich), unter Ausschluss
Gewerbeberechtigungen:Bodenleger (§ 94 Z 1 GewO 1994) · Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (§ 94 Z 8 GewO 1994) · Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Trockenausbauer, eingeschränkt auf den Austausch und die Reparatur von Gipskartonplatten
Gewerbeberechtigungen:Aufbringen einer flüssigen Kunstharzschicht unter Einbringung von Farbplättchen aus Kunststoff (Chipsbelag) und von Ziersplitt (Steinteppich), unter Ausschluss