KI-generiertGewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau gem. § 1 Z. 7 der 1. Teilgewerbe-Verordnung · Baumeister, Brunnenmeister gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994, eingeschränkt auf Baumeister, hinsichtlich ausführenden Tätigkeiten beschränkt auf Abbrucharbeiten

