KI-generiertGewerbeberechtigungen: Errichtung von Alarmanlagen gem. § 264 der GewO 1994, das ist die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke · Elektrotechniker gem. § 210 der GewO 1994, eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannung bis

