KI-generiertGewerbeberechtigungen: Florist verbunden mit Gärtner (verbundenes Handwerk)
1 073 Gärtner-Betriebe in Österreich, verteilt auf 113 Bezirke in 9 Bundesländern, 869 davon sind Meisterbetriebe (81 %), 1 073 führen eine aktive Gewerbeberechtigung, die Eigenkapitalquote liegt im Median bei 41,4 % (Jahresabschlüsse bis 2026, 579 Betriebe), die 579 Betriebe mit veröffentlichter Bilanz kommen zusammen auf 9,6 Mrd. € Bilanzsumme (Median 726 Tsd. € je Betrieb).
Quellen: Firmenbuch (Justiz) und Gewerbeinformationssystem GISA, Jahresabschlüsse aus dem Firmenbuch.Stand 22.9.2026.
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Florist verbunden mit Gärtner (verbundenes Handwerk)
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Gärtner verbunden mit Florist (verbundenes Handwerk)
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Gärtner verbunden mit Blumenbinder · Pflasterer · Landmaschinentechniker, eingeschränkt auf die Reparatur von Rasenmähern und Gartengeräten
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Gärtner (P 103 Abs.1 lit.b Z.22 GewO 1973)
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser in der Form eines Industriebetriebes · Baumeister in der Form eines Industriebetriebes · Dachdecker (Handwerk) · und 14 weitere
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Gärtner verbunden mit Florist (verbundenes Handwerk)
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Gärtner verbunden mit Florist (verbundenes Handwerk)
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Florist verbunden mit Gärtner (verbundenes Handwerk)
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Gärtner verbunden mit Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Handwerk) gemäß § 94 Z. 24 GewO 1994, eingeschränkt auf den Bau von Bewässerungsanlagen
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Gärtner, eingeschränkt auf Baumpflege und Baumkontrolle
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Blumenbinder (Floristen), verbunden mit Gärtner (Handwerk)
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Gärtner (Handwerk) gemäß § 94 Z 24 GewO 1994, eingeschränkt auf den Hecken- und Strauchschnitt auf Liegenschaften, die im Rahmen des Hausmeistergewerbes betreut · Maler und Anstreicher (Handwerk) gemäß § 94 Z 47 GewO 1994, eingeschränkt auf das Malen von Innenwänden und Ausbesserungsarbeiten an Außenwänden und das Anbring