KI-generiertGewerbeberechtigungen: Kälteanlagentechniker gem. § 94 Z.13 GewO 1994 · Elektrotechnik, eingeschränkt auf Nennspannung bis einschließlich 1.500 Volt und zwar im Anschluss an bestehende Anlagen zur Gewinnung oder Verteilung elektrisc · Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß § 209 der GewO 1994, eingeschränkt im Standort auf den Bürobetrieb · und 2 weitere







