KI-generiertGewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender gemäß § 94 Z 5 GewO 1994, eingeschränkt auf die Ausführung von Tiefbauten und anderen verwandten Bauten und ausführende Arbeiten im Hochbau · Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau gemäß § 31 Abs. 3 GewO 1994 i.V. mit § 1 Z. 7 der Verordnung, BGBl. II Nr.11/1998 · Pflasterer (Handwerk), eingeschränkt auf das Verlegen und Versetzen von Betonformsteinen