KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler gem. § 94 Z.78 Gew0 1973, beschränkt auf das Verlegen, Schleifen und Oberflächenbehandeln sowie das Ausführen von Reparaturarbeiten von Klebe- und Fert · Verlegung von Plastik- und Gummibodenbelägen mit Ausnahme jeder einem handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit





