Das Experten-Verzeichnis auf ructec.com führt 865 Betriebe im Gewerk Bodenleger. Vertreten sind 9 Bundesländer, am stärksten Wien mit 193 Betrieben, Niederösterreich mit 159 Betrieben und Oberösterreich mit 154 Betrieben.
Gewerbeberechtigungen:Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk) · Bodenleger (Handwerk), eingeschränkt auf Schleifen und Versiegeln von Holzböden sowie das Verlegen von PVC-Belägen
Gewerbeberechtigungen:Bodenleger (Handwerk), eingeschränkt auf das Verlegen von Parkettböden samt dazugehörigen Holzunterkonstruktionen sowie Instandsetzungen, Schleifen und Versiege
Gewerbeberechtigungen:Bodenleger (Handwerk) · Aufbringen einer flüssigen Kunstharzschicht unter Einbringung von Farbplättchen aus Kunststoff (Chipsbelag) und von Ziersplitt (Steinteppich), unter Ausschluss · Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, eingeschränkt auf Bauwerksabdichter
Gewerbeberechtigungen:Aufbringen einer flüssigen Kunstharzschicht unter Einbringung von Farbplättchen aus Kunststoff (Chipsbelag) und von Ziersplitt (Steinteppich), unter Ausschluss
Gewerbeberechtigungen:Aufbringen einer flüssigen Kunstharzschicht unter Einbringung von Farbplättchen aus Kunststoff (Chipsbelag) und von Ziersplitt (Steinteppich), unter Ausschluss · Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf das Biegen und Verlegen von Baueisen nach vorgegebenen Biegeplänen und unter Beaufsichtigung bzw. anschließender Kontrol
Gewerbeberechtigungen:Bodenleger (Handwerk), eingeschränkt auf das Verlegen von Parkettböden samt dazugehöriger Holzunterkonstruktion sowie Instandsetzung, Schleifen und Versiegeln v
Gewerbeberechtigungen:Aufbringen einer flüssigen Kunstharzschicht unter Einbringung von Farbplättchen aus Kunststoff (Chipsbelag) und von Ziersplitt (Steinteppich), unter Ausschluss
Gewerbeberechtigungen:Bodenleger (Handwerk) · Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
Gewerbeberechtigungen:Maler und Anstreicher (§ 94 Z.51 GewO 1973) · Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoffen, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 48 GewO
Gewerbeberechtigungen:Baumeister · Aufbringen einer flüssigen Kunstharzschicht unter Einbringung von Farbplättchen aus Kunststoff (Chipsbelag) und von Ziersplitt (Steinteppich), unter Ausschluss · Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, eingeschränkt auf Bauwerksabdichter
Gewerbeberechtigungen:Bodenleger (Handwerk) · Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
Gewerbeberechtigungen:Aufbringen einer flüssigen Kunstharzschicht unter Einbringung von Farbplättchen aus Kunststoff (Chipsbelag) und von Ziersplitt (Steinteppich), unter Ausschluss