KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
Das Experten-Verzeichnis auf ructec.com führt 2 759 Betriebe im Gewerk Tischler. Vertreten sind 9 Bundesländer, am stärksten Oberösterreich mit 587 Betrieben, Niederösterreich mit 487 Betrieben und Steiermark mit 407 Betrieben.
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler (Handwerk), eingeschränkt auf die Montage von Fenstern und Türen
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler gemäß § 94 Ziffer 71 GewO 1994
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler (Handwerk) gemäß § 94 Z 71 GewO 1994
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischlergewerbe gemäß § 94 Z. 38 GewO 1994
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf Stahlbau ausgenommen Brückenbau · Tischler, im Standort eingeschränkt auf den Bürobetrieb
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KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler gemäß § 94 Ziffer 78 der GewO 1973
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer verbunden mit Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk) · Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Fenster- und Türmontage
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler, eingeschränkt auf das Verlegen von Parkettböden
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler (§ 94 Z. 78 GewO 1973)
KI-generiertGewerbeberechtigungen: Tischler gemäß § 94 Z. 37 GewO 1994