Gewerbeberechtigungen: Baumeister für planende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Tiefbau
Experten
· 8 671 TrefferDas Experten-Verzeichnis auf ructec.com führt 8 671 Betriebe passend zur Suche „Baumeister“. Vertreten sind 23 Gewerke, am stärksten Baumeister mit 8 668 Betrieben, Holzbaumeister & Zimmerer mit 1 356 Betrieben und Elektriker mit 269 Betrieben. Nach Firmensitz liegen Niederösterreich mit 1 858 Betrieben, Wien mit 1 759 Betrieben und Oberösterreich mit 1 465 Betrieben vorn.
- Baumeister
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau gemäß § 1 Z 7 TeilGewVO
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten betreffend Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden bis 200 m² Nutzfläche
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (ruhend)
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, beschränkt auf Estricharbeiten, Fußbodenaufbauten (Dämmung) sowie Außenputz- und Vollwärmeschut
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baumeister
- Baumeister · Elektriker
Gewerbeberechtigungen: Elektrotechnik ausgenommen Alarmanlagen · Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (ruhend)
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, weiters eingeschränkt auf Innen- und Außenputz
- Abrissunternehmen · Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baumeister gemäß § 99 GewO 1994 · Betrieb von Sprengungsunternehmen gemäß § 150 GewO 1973
- Baumeister · Pflasterer und Asphaltierer
Gewerbeberechtigungen: Pflasterer (Handwerk) · Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baumeister gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994



