Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau
Experten
· 8 671 TrefferDas Experten-Verzeichnis auf ructec.com führt 8 671 Betriebe passend zur Suche „Baumeister“. Vertreten sind 23 Gewerke, am stärksten Baumeister mit 8 668 Betrieben, Holzbaumeister & Zimmerer mit 1 356 Betrieben und Elektriker mit 269 Betrieben. Nach Firmensitz liegen Niederösterreich mit 1 858 Betrieben, Wien mit 1 759 Betrieben und Oberösterreich mit 1 465 Betrieben vorn.
- Baumeister
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten;
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baumeistergewerbe gemäß § 142 Abs. 2 GewO in Zusammenhalt mit § 15 Abs. 1, Ziff. 6 GewO und § 1 Ziff. 1 des Baugewerbegesetzes vom 26.12.1893, RGBl. Nr. 193/189
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baumeistergewerbe gemäß § 202 GewO 1994
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baumeister, eingeschränkt auf planende Tätigkeiten
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten
- Aufzugsbau · Baumeister · Bodenleger · Elektriker · Gas- und Sanitärtechnik · Installateur · + 1 weitere
Gewerbeberechtigungen: Baumeister (§ 202 GewO 1994) · Bodenleger (Handwerk) · Gas- und Sanitärtechnik · und 4 weitere
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten
- Baumeister · Bodenleger · Maler und Anstreicher · Tischler
Gewerbeberechtigungen: Baumeister · Bodenleger (Handwerk) · Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk) · und 1 weitere
- Baumeister · Holzbaumeister & Zimmerer · Maler und Anstreicher · Platten und Fliesenleger
Gewerbeberechtigungen: Baumeister gemäß § 94 Z. 5 GewO 1994 · Maler und Anstreicher gem. § 94 Z. 47 GewO 1994, eingeschränkt auf die Tätigkeiten im Rahmen der Wohnbausanierung und Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäuser · Platten- und Fliesenleger gem. § 94 Z. 38 GewO 1994, eingeschränkt auf die Tätigkeiten im Rahmen der Wohnbausanierung und Errichtung von Ein- und Zweifamilienhä · und 1 weitere



