Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten
Experten
· 11 TrefferDas Experten-Verzeichnis auf ructec.com führt 11 Betriebe passend zur Suche „Kaminbau“. Vertreten sind 4 Gewerke, am stärksten Baumeister mit 9 Betrieben, Hafner und Ofensetzer mit 2 Betrieben und Schlosser und Stahlbau mit 1 Betrieb. Nach Firmensitz liegen Kärnten mit 3 Betrieben, Tirol mit 3 Betrieben und Steiermark mit 2 Betrieben vorn.
- Baumeister
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Fangkopfmauerwerk und Einbau von Sanierungssystemen
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Kaminbau und Kaminsanierung
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, beschränkt auf den Kaminbau
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Fangkopfmauerwerk und Einbau von Kaminsanierungssystemen
- Spengler
Gewerbeberechtigungen: Spengler, eingeschränkt auf die Montage von Edelstahlkaminen
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Fangkopfmauerwerk und Einbau von Kaminsanierungssystemen
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Aufmauerung und Sanierung von Kaminen
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender eingeschränkt auf die Tätigkeiten des § 202 Abs 1 Z 3 GewO 1994, das sind Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe d
- Baumeister · Hafner und Ofensetzer · Schlosser und Stahlbau
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Kaminneubau und Kaminsanierung · Hafner, eingeschränkt auf den Zusammenbau von Ofenbausätzen mir vorgefertigten Verkleidungsteilen und vorgefertigten Heizeinsätzen ohne metallische und keramisc · Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Handwerk) eingeschränkt auf Montage bzw. Einbau von vorgefertigten Abgasfängen und Abgasleitungen aus Edelstahl
- Hafner und Ofensetzer
Gewerbeberechtigungen: Hafner gemäß § 94 Z. 28 GewO 1973



