Gewerbeberechtigungen: Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) · Holzbaugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten
Experten
· 2 761 TrefferDas Experten-Verzeichnis auf ructec.com führt 2 761 Betriebe passend zur Suche „Tischler“. Vertreten sind 23 Gewerke, am stärksten Tischler mit 2 759 Betrieben, Holzbaumeister & Zimmerer mit 95 Betrieben und Baumeister mit 87 Betrieben. Nach Firmensitz liegen Oberösterreich mit 587 Betrieben, Niederösterreich mit 488 Betrieben und Steiermark mit 407 Betrieben vorn.
- Holzbaumeister & Zimmerer · Tischler
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler (Handwerk), gem. § 94 Z. 71 GewO 1994 idgF
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler gemäß § 94 Z.76 GewO 1973
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler, eingeschränkt auf die Reparatur- und Montagetätigkeit sowie das Verlegen von Holzfußböden
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler gemäß § 94 Ziff. 78 GewO. 1973
- Schlosser und Stahlbau · Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler · Schlosserhandwerk, eingeschränkt auf die Verarbeitung von Aluminium-systemen für Ladenbau und Messestände, wie SYMA-System
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
- Holzbaumeister & Zimmerer · Tischler
Gewerbeberechtigungen: Holzbau-Meister · Tischler
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler, eingeschränkt auf das Verlegen, Abschleifen, die Reparatur und das Versiegeln von Parkettböden
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler (§ 94 Z 71 GewO 1994) eingeschränkt auf Montagetätigkeiten"
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler (Handwerk) gemäß § 94 Z 71 GewO 1994, eingeschränkt auf das Versetzen von Türen, Toren und Fenstern
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler gemäß § 94 Z. 37 GewO 1994, Tischler
- Tischler
Gewerbeberechtigungen: Tischler (Handwerk) gemäß § 94 Z. 71 GewO 1994





