KI-generiertGewerbeberechtigungen: Maler und Anstreicher (§ 94 Z 9 GewO 1994), eingeschränkt auf die Anbringung von Markierungen auf Verkehrsflächen · Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (§ 94 Z 8 GewO 1994), eingeschränkt auf die Durchführung von Korrosi



