Experten
· 37 149 TrefferDas Experten-Verzeichnis auf ructec.com führt 37 149 Betriebe. Vertreten sind 24 Gewerke, am stärksten Baumeister mit 8 668 Betrieben, Elektriker mit 5 885 Betrieben und Schlosser und Stahlbau mit 4 942 Betrieben. Nach Firmensitz liegen Niederösterreich mit 7 277 Betrieben, Oberösterreich mit 6 693 Betrieben und Wien mit 6 485 Betrieben vorn.
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baumeister für die Dauer der Bestellung von Herrn Arben Hajradini nur im Umfang „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten
- Spengler
Gewerbeberechtigungen: Spengler verbunden mit Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
KI-generiertSchlosser und StahlbauIInnoversal Business Solutions GmbH
Gewerbeberechtigungen: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Montage von vorgefertigten Stahlbauten, Maschinen und Anlagen (ausgenommen Brückenbau)
- Holzbaumeister & Zimmerer
Gewerbeberechtigungen: Holzbau-Meister
- Gas- und Sanitärtechnik · Installateur
Gewerbeberechtigungen: Gas- und Sanitärtechnik · Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender gemäß § 94 Z. 5 GewO eingeschränkt auf den Gerüstbau
- Platten und Fliesenleger
Gewerbeberechtigungen: Platten- und Fliesenleger (Handwerk)
- Baumeister
Gewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten im Bereich Innenputz, Außenputz und Vollwärmeschutz
- Schlosser und Stahlbau
Gewerbeberechtigungen: fabriksmäßige Erzeugung von Rohrbogen, Rohrverbindungsstücken sowie Metallbearbeitung
- Bodenleger · Maler und Anstreicher · Trockenbau
Gewerbeberechtigungen: Bodenleger · Maler und Anstreicher (Handwerk) gemäß § 94 Z. 47 GewO 1994 · Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Trockenausbauer
- Schlosser und Stahlbau
Gewerbeberechtigungen: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Handwerk) gemäß § 94 Z. 59 GewO 1994














