KI-generiertGewerbeberechtigungen: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und weiters eingeschränkt auf Tiefbau mit Ausnahme von Kunstbauten sowie den Abbruch von Bauwerk · Sprengungsunternehmen gemäß § 94 Ziffer 65 GewO 1994, eingeschränkt auf Sprengungsarbeiten, die keine statischen Kenntnisse erfordern und von einem Sprengbefugt



